15 October 2026

Anlagen sind immer Vertragsbestandteile!

In Verträgen liest man immer wieder Sätze wie diese:

  • Die Anhänge zu diesem Vertrag bilden einen festen Bestandteil desselben und begründen die darin enthaltenen Rechte und Pflichten.
  • Anlagen zu diesem Vertrag bilden integrierende Vertragsbestandteile.
  • Die Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags.

Solche Sätze sind überflüssig, weil sie nicht regeln, sondern nur etwas klarstellen, das sowieso schon klar ist (vgl. Handbuch der guten Vertragssprache, § 3 XIV Ziff. 5 b)). Unterlagen werden immer Bestandteil eines Vertrags, wenn sie dem Hauptvertrag als Anlage beigefügt werden und der Hauptvertrag auf sie Bezug nimmt.

Wenn man auf eine solche Klarstellung trotzdem nicht verzichten möchte, sollte man sie wenigstens so richtig, einfach und kurz wie möglich formulieren.

Falsch ist es zum Beispiel, Anlagen zu „integrierenden“ Bestandteilen des Hauptvertrags zu erklären. Integrierend bedeutet „einschließend“, aber die Anlagen schließen ja nicht den Vertrag ein, sondern umgekehrt der Vertrag die Anlagen. Wenn überhaupt, müsste es „integrierte Bestandteile“ heißen, was aber eine sprachliche Doppelung ist, vergleichbar mit einem weißen Schimmel. Wenn etwas Bestandteil von etwas anderem ist, dann ist es automatisch schon integriert, anders als zum Beispiel Zubehör.

Gelegentlich liest man statt „integrierende Bestandteile“ auch „integrale Bestandteile“. „Integral“ bedeutet aber laut Duden, dass etwas zu einem Ganzen dazugehörend ist und es erst zu dem macht, was es ist. Soweit es bedeutet, dass die Anlagen zu einem Vertrag als Ganzen dazugehören, ist die Aussage zumindest richtig, aber überflüssig (s.o.). Soweit es aber bedeutet, dass sie den Vertrag als Ganzes erst zu dem machen, was er ist, sie ihn also in seinem Charakter entscheidend prägen, mag das für manche Anlagen richtig sein, kaum aber für alle.

Auf Zusätze wie „integrierend“ oder „integral“ sollte man deshalb verzichten, besser aber noch auf solche klarstellenden Sätze insgesamt.


Außerdm sollte man darauf achten, Anlagen möglichst einheitlich als „Anlagen“ zu bezeichnen, und nicht auch noch (oder stattdessen) von „Anhängen“ oder „Appendices“ zu sprechen (dazu ausführlich: Handbuch der guten Vertragssprache, § 9 VI. Ziffer 2).