In vielen Verträgen gibt es eine Schriftformklausel und oft steht dort dann ein Satz wie dieser:
Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Jedes Mal, wenn ich so eine Klausel lese, frage ich mich, ob eine Ergänzung nicht auch eine Änderung ist. Wenn man einem Vertrag eine Klausel hinzufügt, wird er ja auch geändert.
Wie unterscheidet man außerdem eine Änderung von einer Ergänzung? Dürfte man von einer Änderung nur sprechen, wenn ein Wort gegen ein anderes ausgetauscht wird? Was gilt, wenn man eine Klausel durch eine etwas genauere und längere Klausel ersetzt? Ist das dann sowohl eine Änderung als auch eine Ergänzung?
Tatsächlich ist „ergänzen“ ein Unterfall der Änderung. Wenn man einen Vertrag ergänzt, ändert man ihn gleichzeitig. Das ergibt sich zum Beispiel aus § 150 Abs. 2 BGB, wo Folgendes steht: „Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“ Deshalb spricht das BGB auch in § 311 BGB nur von „ändern“, wenn es vorgibt, dass die Vertragsparteien einen neuen Vertrag schließen müssen, wenn sie den Inhalt eines Schuldverhältnisses ändern wollen.
Damit sind auch Ergänzungen gemeint. Und auch in § 308 Nr. 4 ist nur von einem Änderungsvorbehalt“ die Rede, und nicht von einem „Änderungs- und Ergänzungsvorbehalt“. Der Zusatz „Ergänzungen“ wirkt also nur klarstellend, so dass man ihn
weglassen kann und sollte.
Schreibt man dann aber nur „ändern“ oder besser „anpassen“ oder „abändern“?
„Anpassen“ bedeutet seinem Wortlaut nach, dass etwas an etwas anderes angepasst wird, zum Beispiel in § 313 BGB, der den Wegfall der Geschäftsgrundlage regelt. Dann darf der Vertrag an die veränderten Umstände angepasst werden. Ähnlich ist es in § 558c BGB, wo geregelt ist, dass der Mietspiegel an die veränderten Markverhältnisse angepasst werden soll. Ansonsten bedeutet anpassen im BGB immer, dass ein Wert erhöht oder verringert wird, zum Beispiel Zinsen, Kosten oder Vergütungen. Deshalb ist „anpassen“ kein guter Begriff, wenn es allgemein um Vertragsänderungen geht, die von keinem äußeren Maßstab abhängen.
„Ändern“ ist weiter als „Anpassung“. Bei einer Vertragsänderung wird der Vertrag an keinen Maßstab angepasst, sondern einfach nach dem Willen der Parteien geändert. Deshalb spricht auch das BGB viel häufiger von Änderungen, besonders bei Miet-, Bau- und Reiseverträgen[1]. Deshalb ist „Änderungen“ der bessere Begriff, wenn es um normale Vertragsänderungen geht.
„Abändern“ bedeutet laut Duden, dass etwas ein wenig oder nur in Teilen geändert wird. Wenn es im Vertrag um Formerfordernisse für Vertragsänderungen geht, sind aber natürlich nicht nur kleine Änderungen gemeint. Dann sollen auch umfangreiche Vertragsänderungen schriftlich vereinbart werden. „Abändern“ kommt im BGB deshalb auch nur zweimal vor[2]. Besser ist das sprachlich weiter gefasste „ändern“.
Verzichte deshalb auf unnötige Doppelungen wie "Änderungen und Ergänzungen" oder "Änderungen., Anpassungen und Ergänzungen dieses Vertrags"
Schreibe "ändern“, wenn es um Vertragsänderungen geht.
Schreibe „ergänzen“, wenn es nur um Ergänzungen geht und nicht allgemein um Änderungen.
Schreibe „anpassen“, wenn etwas an einen äußeren Maßstab angepasst werden soll, besonders wenn es um Werte geht.
[1] zum Beispiel in §§ 415 Abs. 1, 484 Abs. 2, 651f Abs. 2 und 692 BGB.
[2] §§ 150 und 1696 BGB
Beispieltext