In vielen Verträgen gibt es einen Abschnitt zu den Rechten des Auftraggebers, falls die Hauptleistung mangelhaft ist. Darin geht es dann meistens um Nachbesserung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Oft steht über so einem Abschnitt „Gewährleistung“, manchmal aber auch „Mängelhaftung“. Welcher Begriff ist also besser oder vielleicht sogar der einzig richtige?
Bis zur Schuldrechtsreform 2002 war „Gewährleistung“ richtig. Im Kaufrecht gab es bis dahin einen eigenen langen Abschnitt zur „Gewährleistung wegen Mängeln der Sache“. Die Rechte bei Mängeln wurden damals noch als eigenständige Regelungen im besonderen Schuldrecht gesehen, was durch den Begriff „Gewährleistung“ zum Ausdruck kommen sollte.
Seit der Schuldrechtsreform versteht der Gesetzgeber die Mängelrechte aber als ergänzende Regelungen zur Haftung nach allgemeinem Schuldrecht. Deshalb ist im besonderen Schuldrecht seither fast nur noch von „Rechten bei Mängeln“ die Rede. Wenn Verträge etwas zu den Rechten einer Partei bei Mängeln regeln, lehnen sie sich an die gesetzlichen Vorschriften an. Deshalb schreibt man seit der Schuldrechtsreform besser „Mängelhaftung“ in die Überschrift für einen solchen Abschnitt, um damit deutlich zu machen, dass dort die Rechte der Parteien nach neuem Schuldrecht geregelt werden.
Mehr zur Verwendung von bestimmten Begriffen im Vertrag unter § 5 im „Handbuch der guten Vertragssprache“.
Dr. Karl P. Günther
Rechtsanwalt & Autor