29 October 2026

"unbillig", "treuwidrig" und "grundlos"

Unbillige Verweigerungen

In vielen Verträgen wird geregelt, dass eine Partei bestimmte Rechte nur ausüben darf, wenn die andere Partei vorab zugestimmt hat. Oft liest man dort dann auch, dass die andere Partei ihre Zustimmung nicht „unbillig“ verweigern darf, so wie hier:

WebCo darf Subunternehmer mit der Erbringung von vertraglichen Leistungen nur beauftragen, wenn VersCo der Beauftragung vorab zustimmt. VersCo darf ihre Zustimmung nicht unbillig verweigern.

Statt „nicht unbillig“ liest man oft auch:

  • nicht treuwidrig
  • nicht grundlos
  • nicht ungerechtfertigt
  • nicht unberechtigt(erweise)
  • nur aus berechtigten Gründen
  • nicht ohne (triftigen/ausreichenden/guten) Grund

Bevor man sich aber fragt, wie man so etwas am besten formuliert, sollte man sich zuerst fragen, ob man so einen Satz überhaupt braucht – denn wenn ein Vertrag geschlossen wird, entsteht ein vertragliches Treueverhältnis zwischen den Parteien. Sie müssen dann mehr Rücksicht aufeinander nehmen, besonders in Dauerschuldverhältnissen, so dass unbillige Verweigerungen vielleicht ohnehin schon nicht möglich sind, auch wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag steht.

Und genauso ist es auch: Der BGH hat schon mehrfach zu Abtretungsverboten und Zustimmungsvorbehalten in AGB entschieden, dass der AGB-Verwender seine Zustimmung nicht unbillig verweigern darf, und zwar auch das nicht noch einmal im Vertrag klargestellt war (BGH-Urteil vom 25.11.1999, VII ZR 22/99, NJW-RR 2000, 1220 und BGH-Urteil vom 11.03.1997, X ZR 146/94, NJW 1997, 3434).

Der Satz enthält also nur eine Klarstellung, die man sich in der Regel sparen kann und sollte.

Wie formuliert man aber am besten, wenn man trotzdem klarstellen möchte, dass eine Zustimmung nicht „unbillig“ verweigert werden darf? Jedenfalls sollte man dann einheitlich formulieren, und nicht mal „unbillig“, mal „treuwidrig“ und mal „nicht ohne triftigen Grund“ schreiben, schon gar nicht im selben Vertrag.

Im BGB findet man den Begriff „unbillig“ zwar am häufigsten (35-mal), nicht aber für das Verweigern von Zustimmungen. Die Begriffe „treuwidrig“, „grundlos“ und „unberechtigterweise“ findet man dagegen gar nicht im BGB und „ungerechtfertigt“ nur, wenn es um die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB geht.

„Grundlos“ und „nicht ohne Grund“ sollte man außerdem schon deshalb nicht schreiben, weil die Klarstellung dann sprachlich zu kurz greift, denn es soll ja nicht irgendein (vorgeschobener) Grund ausreichen, um die Zustimmung zu verweigern, sondern ein „guter“ Grund.

Es gibt aber immerhin fünf Vorschriften im BGB, in denen tatsächlich etwas für den Fall einer „unbilligen“ Verweigerung geregelt wird: viermal ist dann von einer Verweigerung ohne ausreichenden Grund die Rede, und einmal von einer Verweigerung ohne triftigen Grund (ohne ausreichenden Grund in §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2, § 1426, 1430, 1452 Abs. 1 BGB und ohne triftigen Grund in § 1746 Abs. 3 BGB).

Deshalb ist es sinnvoll, dann auch in Verträgen „nicht ohne ausreichenden Grund“ zu schreiben.

Das ist gut verständlich und auch für Nichtjuristen klarer als das wenig gebräuchliche „triftig“ und das altmodische und sehr juristische „unbillig“, das auch der Duden als „Rechtssprache, sonst veraltend“ charakterisiert. Grundsätzlich wäre es zwar besser, bei „nicht ohne ausreichenden Grund“ die doppelte Verneinung („nicht ohne“) durch eine positive Formulierung wie „nur aus“ zu ersetzen, das liest sich in diesem Fall aber etwas sperrig („nur aus ausreichendem Grund“).

Ausführlich zu doppelten Verneinungen: Handbuch der guten Vertragssprache § 6 III. Nr. 2