„Einfache“ und überwiegende Wahrscheinlichkeit
Manchmal wird in Verträgen geregelt, dass etwas wahrscheinlich, hinreichend wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich oder sogar sehr wahrscheinlich sein muss, zum Beispiel wenn es heißt:
Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, die dafür sprechen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegen die andere Vertragspartei aus Ziffer 8 hat.
Was bedeutet hier „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“? Eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50%? Welche Eintrittswahrscheinlichkeit ist dann aber gemeint, wenn etwas nur „wahrscheinlich“ sein muss? Reichen dann auch 50% oder weniger?
Laut Duden bedeutet „wahrscheinlich“ so viel wie „ziemlich gewiss“ und „mit ziemlicher Sicherheit in Betracht kommend“. Als Synonyme nennt der Duden außerdem „aller Voraussicht/Wahrscheinlichkeit nach“, „bestimmt“, „gewiss“ und „höchstwahrscheinlich“. Der Duden nennt also keine mathematische Eintrittswahrscheinlichkeit (was ja auch nicht zu erwarten war), die Synonyme sprechen aber dafür, dass „wahrscheinlich“ nach unserem Sprachverständnis eine recht hohe mathematische Eintrittswahrscheinlichkeit meint, die jedenfalls über 50% liegt und eher noch darüber hinausgeht. Kaum jemand würde sagen, dass es morgen wahrscheinlich regnet, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit dafür unter 50% liegt.
In unseren Gesetzen ist von einer bloßen Wahrscheinlichkeit zum Beispiel in § 252 BGB, § 505a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 435 HGB und § 498 Abs. 2 HGB die Rede.
So ist etwa in § 252 BGB geregelt, dass ein Gewinn unter anderem dann als entgangen gilt, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. In der Literatur wird dazu die Auffassung vertreten, dass damit kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit nötig sei, der Eintritt des Gewinns aber überwiegend wahrscheinlich sein müsse (MüKoBGB/Oetker BGB § 252 Rn. 31).
Der BGH hat dazu entschieden, dass eine „gewisse“ Wahrscheinlichkeit ausreichend sei (was zunächst auch bedeuten könnte, dass auch eine Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50% ausreichend ist), stellt dann aber darauf ab, ob die Erzielung des Gewinns wahrscheinlicher ist als dessen Ausbleiben. Im Ergebnis verlangt der BGH also ebenfalls eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50%.
In § 435 HGB ist für Schäden bei Frachtgeschäften geregelt, dass die im Gesetz und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht gelten, wenn ein Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Bis zu einer Entscheidung des BGH im Jahr 2004 wurde dazu in Literatur und Rechtsprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass der Frachtführer den Eintritt eines Schadens für überwiegend wahrscheinlich halten müsse, was also einer Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50% entspricht[1]. 2004 hat der BGH dann aber entschieden, dass es darauf bei einer Verletzung von elementaren Sorgfaltsvorkehrungen nicht ankomme. Dann schließe die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ein[2].
Mit dem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachverständnis ist diese Auslegung allerdings nicht vereinbar. „Überwiegend wahrscheinlich“ ist deshalb nach allgemeinem Sprachverständnis eine sprachliche Doppelung, die nur eine klarstellende Funktion hat, vergleichbar mit einem weißen Schimmel. Eine solche Klarstellung ist in diesem Fall aber sinnvoll, weil man sonst meinen könnte, dass damit eine Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50% oder auch deutlich mehr als 50% gemeint ist (s.o.). Sinnvoll ist der Zusatz außerdem, wenn man mit dem Hauptwort „Wahrscheinlichkeit“ formuliert, weil die Formulierung „mit Wahrscheinlichkeit“ sehr ungewohnt klingt, anders als „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“.
Schreibe „überwiegend wahrscheinlich“ oder „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit über 50% liegen soll und verzichte auf ein bloßes „wahrscheinlich“ oder „mit Wahrscheinlichkeit“ (auch wenn es richtigerweise dasselbe bedeutet).
In einem meiner nächsten Blogs wird es darum gehen, was "sehr wahrscheinlich", "hinreichend wahrscheinlich" und "voraussichtlich" bedeuten.
Mehr zur Bedeutung von bestimmten Begriffen in Verträgen im Handbuch der guten Vertragssprache unter § 5.
[1] vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 1981, 164 [165]; Kronke, in: MünchKomm-HGB, Art. 25 WA 1955 Rdnr. 30; Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Frankf. Komm. z. LuftverkehrsR, Art. 25 WA Rdnr. 45; Gass, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdnr. 3; Fremuth, in: Fremuth/Thume, TransportR, § 435 HGB Rdnr. 16; Thume, TranspR 2002, 1 [3]; Neumann, TranspR 2002, 413 [416]; Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen deutschen FrachtR, S. 130
[2]BGH-Urteil vom 25. 3. 2004, I ZR 205/01, zustimmend MüKoHGB/Thume HGB § 435 Rn. 14-16.