In fast allen Verträgen gibt es einen eigenen Abschnitt, in dem die Haftung auf Schadensersatz geregelt wird. Meistens wird dort die gesetzliche Haftung auf Schadensersatz beschränkt, zum Beispiel auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz oder auf bestimmte Höchstbeträge.
Oft steht als Überschrift über so einem Abschnitt dann aber nur der Begriff „Haftung“, was so aber nicht richtig ist, weil die juristische Bedeutung von „Haftung“ viel weiter reicht!
Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter „Haftung“ tatsächlich vor allem (oder sogar nur) die Haftung auf Schadensersatz und auch der Duden definiert Haftung als „Verantwortung für den Schaden eines anderen“.
Im Schuldrecht wird der Begriff aber viel weiter gefasst und meint allgemein das Einstehenmüssen für eine Schuld. Damit umfasst „Haftung“ also zum Beispiel auch die allgemeine Erfüllungspflicht des Schuldners oder auch Mängelhaftungsrechte wie Nacherfüllung und Minderung. Ein Schuldner haftet im Sinne des BGB also nicht nur auf Schadensersatz, sondern auch auf Erfüllung und Nacherfüllung.
Schreibe deshalb besser „Haftung auf Schadensersatz“ über einen Abschnitt zum Schadensersatz und stelle auch in den Regelungen selbst klar, dass es dort nur um Schadensersatz geht.
Schreibe also nicht nur
WebCo haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sondern besser
WebCo haftet unbeschränkt auf Schadensersatz…“
Wenn es in dem Vertrag daneben noch einen Abschnitt zur „Gewährleistung“ gibt[1], dann verweise dort am Ende noch einmal ausdrücklich auf den Abschnitt zur Haftung auf Schadensersatz, weil der Schadenersatz ebenfalls zur Mängelhaftung gehört [2], und deshalb dort auch erwähnt werden sollte.
[1] der allerdings besser „Mängelhaftung“ heißen sollte, siehe mein Blog zur "Gewährleistung"